Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB des Fotografen Manuel Thomé, Von-Klespe-Str. 19, 50226 Frechen

1. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,
gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form, Videos usw.)

2. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdrücklich
abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des
Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten an
den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind
vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die
Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten:
dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach
Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach einer Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

4. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch
schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf - wenn
nichts anderes Vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des
Auftrags zu vernichten. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für technischen
Datenverlust durch sterben von Festplatten oder nicht mehr lesbare andere
Speichermedien.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
5. Die Reklamationsfrist für vom Fotografen erstellte Aufnahmen endet nach 7 Tagen.

5. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung
der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitz.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der
Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Fotograf die erstellten Fotos für
Eigenpräsentationszwecke verwenden darf.
4. Bei Aufnahmen jeglicher Art ist das Fotografieren und Filmen von dritten Personen
grundsätzlich nicht zulässig. Wenn trotz wiederholter Aufforderung, dieses zu
unterlassen, dem nicht Folge geleistet wird, hat der Fotograf das Recht, die eigenen
Fotoarbeiten sofort zu beenden und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang -
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr
zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er
den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug kann der
Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden
oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine
weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.
Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes
Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadenersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Geleistete Anzahlungen für Aufträge, die durch Verschulden des Auftraggebers nicht
zustande gekommen sind, verfallen, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ein neuer
Shootingtermin zustande kommt.
6. Das Volle Honorar ist zur Zahlung fällig, wenn der Termin nicht einvernehmlich geändert
wurde.
7. Erscheint der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht, so ist das volle Honorar zu
zahlen. Der Auftraggeber ist Beweispflichtig, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist.

7. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene
Informationen vertraulich zu behandeln.

8. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
3. Erhält der Auftraggeber digitale Dateien auf einem Datenträger, so sind diese vom
Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein
neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und
der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und
zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass
sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen
Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt
und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen

10.Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-
Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf
Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftraggeber bestimmen

11.Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,
wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so
ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

12.Salvatorische Klausel

Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die
unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.